Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung und bildet die Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis einseitig zu beenden. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer können dieses Bedürfnis haben. Der Kündigungsempfänger muss mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht einverstanden sein. Wirksamkeitsvoraussetzung ist insoweit nur, dass die Kündigungserklärung zugegangen ist. Wirksamkeit kann eine Kündigung weiterhin nur dann entfalten, wenn Sie schriftlich erklärt wird.
Wenn Sie als Arbeitnehmer die Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber erhalten haben, so ist dies für Sie meist von existentieller Bedeutung. Umso wichtiger ist es, die geltende Rechtslage zu kennen und schnell zu reagieren. Innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung müssen Sie eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben haben. Versäumen Sie diese Frist, die mit dem Zugang der Kündigungserklärung beginnt, beendet diese Ihr Arbeitsverhältnis allein durch Untätigkeit und Zeitablauf. Fehler, die auf Arbeitgeberseite bei der Kündigungserklärung begangen wurden, können nicht mehr durch das Arbeitsgericht rechtlich überprüft werden und diese ggf. unwirksam machen.
Der Arbeitgeber kann aus verschiedenen Gründen kündigen. Man unterscheidet hier zwischen der
- verhaltensbedingten,
- der personenbedingten und
- der betriebsbedingten Kündigung.
Die oben genannten Kündigungen können als ordentliche oder als außerordentliche Kündigungen ausgesprochen werden. Bei der ordentlichen Kündigung ist die gesetzliche, vertragliche oder tarifvertragliche Kündigungsfrist eingehalten worden. Im Gegensatz dazu erfolgt die außerordentliche Kündigung ohne Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist.
In beiden Fällen sollten Sie durch mich prüfen lassen, ob die Erhebung einer Kündigungsschutzklage sinnvoll ist. Auch wenn Ihr Ziel die Erlangung einer Abfindungsleistung ist, ist eine solche Klage immer auf Feststellung der Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung gerichtet, da eine unmittelbare Klage auf Abfindung nicht möglich ist. Erst im Verlauf des Gerichtsverfahrens wird in der überwiegenden Zahl der Verfahren eine Vereinbarung zwischen den Parteien in Form eines gerichtlichen Vergleichs geschlossen und das Arbeitsverhältnis bei Zahlung einer Abfindungsleistung beendet.