Wenn Sie die Gesundheit im Stich lässt, kann es unter Umständen passieren, dass Sie Ihren Arbeitsplatz schon vor Erreichen des Rentenalters aufgeben müssen oder Ihre Arbeitszeit reduzieren müssen. Dies kann der Fall sein, wenn Ihre Erwerbsfähigkeit aufgrund der körperlichen und/oder psychischen Einschränkungen, nur für wenige Stunden am Tag gegeben ist.
Wenn Sie einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung beim zuständigen Rentenversicherungsträger (z. B. Deutsche Rentenversicherung Bund) stellen, wird dieser überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bei Ihnen vorliegen.
a) Verminderte Leistungsfähigkeit
Die Leistungsfähigkeit muss dabei soweit herabgesetzt sein, dass Sie keine auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angebotene Tätigkeit mehr ausüben können. Diese Leistungseinschränkung muss über eine längere Zeit bestehen.
In der Regel erhalten die Betroffenen zunächst Krankengeld. Erst wenn keine Aussicht auf Besserung besteht und die Erwerbsfähigkeit dauerhaft gemindert oder aufgehoben ist, tritt die Rentenversicherung ein.
Es gilt der Grundsatz „Reha vor Rente“: Medizinische Rehabilitation und/oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können möglicherweise dafür sorgen, dass die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert, wieder hergestellt oder der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Wenn das der Fall ist, muss der Rentenversicherungsträger vor der Entscheidung über den Rentenantrag entsprechende Maßnahmen durchführen.
Die Rente wegen Erwerbsminderung wird grundsätzlich als Zeitrente und maximal bis zum Eintritt in die Regelaltersrente geleistet.
Es wird unterschieden zwischen der Rente aufgrund teilweiser und voller Erwerbsminderung.
Der Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung besteht, wenn
- Krankheit oder Behinderung das Leistungsvermögen auf nicht absehbare Zeit herabsetzen,
- die Betroffenen aufgrund dieser Einschränkungen täglich nur noch zwischen drei bis sechs Stunden arbeiten können.
Bei einer Erwerbsfähigkeit von täglich weniger als drei Stunden besteht ein Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente. Kann mindestens sechs Stunden täglich gearbeitet werden, besteht kein Rentenanspruch aufgrund Erwerbsminderung.
b) Wartezeiterfüllung
Damit die Rente gewährt werden kann, müssen nicht nur die beschriebenen Leistungseinschränkungen vorliegen. Auch die folgenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung wurden mindestens drei Jahre lang Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung gezahlt,
- die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren wurde erfüllt.
Ablauf des Verfahrens nach Antragstellung
Wenn Sie einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung bei der Rentenversicherung gestellt haben, wird diese Ihre gesundheitliche Situation überprüfen und entweder der Berentung stattgeben oder aber, was der Regelfall ist, die Rente ablehnen. Der Bescheid der Rentenversicherung wird Ihnen zugestellt. Sie haben dann einen Monat ab Zustellung Zeit gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch einzulegen. Voraussetzung für eine spätere Klage ist, dass ein Widerspruchsverfahren durchgeführt wurde.
Den Widerspruch sollten Sie begründen, müssen dies aber nicht. In den meisten Fällen wird die Rentenversicherung auch weiterhin die Rentengewährung ablehnen und einen Widerspruchsbescheid erlassen. Gegen diesen Widerspruchsbescheid müssen Sie dann binnen einer Frist von einem Monat ab Zustellung Klage erheben.
Sofern Sie rechtschutzversichert sind, wird diese auf jeden Fall die Kosten für die Klage beim Sozialgericht übernehmen. Ob die Kosten auch für eine anwaltliche Vertretung im Widerspruchsverfahren übernommen werden, sollten Sie vorab klären. Unabhängig davon sollten Sie sich jedoch frühzeitig fachanwaltlich beraten lassen, da oftmals bei einer Beteiligung in einem frühen Stadium des Verfahrens noch entscheidungserheblich Einfluss genommen werden kann.