Im Gegensatz zum Aufhebungsvertrag, der unmittelbar das Arbeitsverhältnis beendet und daher dieselbe rechtliche Wirkung wie eine Kündigung hat, setzt ein Abwicklungsvertrag voraus, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits aus anderen Gründen eintritt. Der Abwicklungsvertrag soll nicht selbst die Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeiführen, sondern nur die Einzelheiten der aus anderen Gründen ohnehin bevorstehenden oder bereits eingetretenen Beendigung regeln.
Da der Abwicklungsvertrag ebenso wie der Aufhebungsvertrag in aller Regel nicht rückgängig gemacht werden kann und die Konsequenzen nicht immer durch Sie als rechtlichen Laien vollständig überblickt werden können, sollten Sie diesen vor der Unterzeichnung gründlich überprüfen und sich anwaltlich beraten lassen.
Die Folgen für den Bezug von Arbeitslosengeld entsprechen denen der Eigenkündigung und des Aufhebungsvertrages; es droht eine Sperrzeit oder eine Verkürzung der Anspruchsdauer. Bitte lassen Sie sich vor Abschluss anwaltlich beraten.